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OLG Dresden: Sendeanlagen für Mobilfunk sind bei Einhaltung der Grenzwerte zu dulden
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am Dienstag, dem 19. März 2013, die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage Schadenersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verlangt hatte.
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