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VG Koblenz: Kein Grundsteuererlass bei umbaubedingter Ertragsminderung
Ein Immobilieneigentümer kann bei umbaubedingtem Leerstand und einer damit einhergehenden Minderung des Rohertrags keinen Grundsteuererlass beanspruchen, da er die Ertragsminderung im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidung willentlich in Kauf genommen und damit zu vertreten hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 11.12.2015 entschieden (Az.: 5 K 475/15).
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