Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 0618OLG Dresden, Urteil vom 21.01.2014 - 5 U 1296/13
1. Ein Generalunternehmer ist hinsichtlich der von seinem Auftraggeber erhaltenen Zahlungen ohne Weiteres als Baugeldempfänger anzusehen.
2. Die Haftung eines Generalunternehmers wegen nicht erfüllter Werklohnforderungen setzt nicht voraus, dass bestimmte Zahlungen des Bauherrn gerade für die Leistungen eines bestimmten Baugeldgläubigers gedacht sind. Der Baugeldempfänger haftet vielmehr jedem einzelnen Baugläubiger mit dem gesamten Baugeldbetrag für dessen Bauforderungen.
3. Wird Baugeld zweckwidrig verwendet, entfällt ein ersatzfähiger Schaden des Bauhandwerkers, sofern an ihn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten. Hierfür ist der Baugeldempfänger darlegungs- und beweislastpflichtig.
4. Auf eine förmlich Abnahme kann konkludent dadurch verzichtet werden, dass der Bauunternehmer - ohne auf eine Abnahme zu bestehen - die Schlussrechnung übersendet und der Besteller zahlt.