Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 0627OLG Celle, Urteil vom 29.01.2014 - 7 U 159/12
1. Beauftragt der Auftraggeber einen Fachplaner mit der Ermittlung des Feuchte- und Salzhaushalts in einem Fassadenmauerwerk und der Erarbeitung eines Sanierungskonzepts, muss der Fachplaner lediglich einen Sanierungsentwurf und keine Sanierungsdetailplanung erstellen.
2. Hat ein Architekt sämtliche Architektenleistungen für die Sanierung der Fassade eines Altbaus zu erbringen, muss er sich bereits bei der Entwurfsplanung mit dem Sanierungskonzept eines Fachplaners befassen und die endgültige Planung als Ausführungsplanung vornehmen.
3. Entscheidet sich der Auftraggeber - trotz des Hinweises des Architekten auf fehlende einschlägige Erfahrungen - ausdrücklich für die Durchführung eines bestimmten (Injektions-)Verfahrens, trägt der Auftraggeber das Risiko, dass das Verfahren zu dem von ihm gewünschten Erfolg führt. Der Architekt hat in einem solchen Fall lediglich sicherzustellen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
4. Die Durchführung von Sanierungs- und Mauerwerksabdichtungsarbeiten an einem Altbau ist als schwieriger und kritischer Bauabschnitt anzusehen. Das macht eine gesteigerte Bauaufsicht erforderlich.
5. Berechnet der Bauherr seinen Schaden vor der Mängelbeseitigung nach vom Sachverständigen geschätzten Kosten, sind für Baunebenkosten (Architektenkosten) 20% der Baukosten anzusetzen.
6. Entscheidet das Gericht im Dezember 2013 über Mängelbeseitigungskosten, die vom Sachverständigen im April 2009 geschätzt wurden, sind sie wegen der allgemeinen Preissteigerung um 10% zu erhöhen.