Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2014, 0418OLG Dresden, Urteil vom 26.02.2013 - 9 U 123/12
1. Wird in einer Position eines detaillierten Leistungsverzeichnisses eine Leistung (hier: eine Behelfsbrücke) funktional beschrieben, bringt der Auftraggeber dadurch zum Ausdruck, dass es Sache des Auftragnehmers ist, auf Grundlage der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung die für eine funktionierende und zweckentsprechende Technik notwendigen Einzelheiten zu ermitteln. Damit wird das Risiko, welche statischen und konstruktiven Erfordernisse zu erfüllen sind, in zulässiger Weise auf den Auftragnehmer verlagert.
2. Macht der Auftraggeber Schadensersatz wegen verzögerter Bauausführung geltend, muss er konkret darlegen, welche zusätzlichen Leistungen im Einzelnen wegen des Verzugs des Auftragnehmers mit seiner Leistung erforderlich waren.
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