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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "14 S 6395/16" ODER "14 S 6395.16"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Urteil vom 12.10.2016 - 14 S 6395/16
1. Allein der Umstand, dass ein Mieter den Kündigungsgrund ernsthaft bestreitet, begründet die Besorgnis, dass er die Wohnung nicht rechtzeitig räumen und herausgeben werde.
2. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter seine Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben muss. Eine Mietvertragsklausel, die es dem Vermieter erlaubt, rechtsgeschäftliche Erklärungen nur gegenüber einer Person abzugeben, auch wenn sie gegenüber mehreren Personen abzugeben wäre (hier: drei im Mietvertrag genannte Parteien), ist unwirksam. Eine solche Gesamtwirkung für alle Mieter der Mietsache benachteiligt die übrigen Mieter unangemessen.
3. Ein Mieterhöhungsverlangen ist nur wirksam, wenn es vom Vermieter abgegeben wird. Bei Verkauf des Mietobjekts ist die Eintragung in das Grundbuch für die Vermieterstellung entscheidend.