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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "23 U 59/11" ODER "23 U 59.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 23 U 59/11
1. Bei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn hat der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung zu beachten.
2. Die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung sind gleichermaßen auf den Einkauf von Materialien anzuwenden, die der Besteller sodann auf Nachweis dem Werkunternehmer vergüten soll.
3. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind, allgemein üblich, auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet.
4. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich.
5. Die Prüf- und Hinweispflicht des Werkunternehmers gilt in gleichem Umfang wie bei Vorunternehmerleistungen, auch wenn der Besteller die Vorgewerke selbst ausgeführt hat.