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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "9 U 2368/07" ODER "9 U 2368.07"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG München, Urteil vom 12.10.2010 - 9 U 2368/07
1. Bei ungünstiger wasserchemischer Zusammensetzung des Trinkwassers muss der Architekt von vorneherein einen korrosionsbeständigeren Werkstoff - z. B. nichtrostenden Stahl - für die Trinkwasser-Installation vorsehen.
2. Zumindest muss er den Auftraggeber bei einer von diesem angedachten Verwendung nicht geeigneter Werkstoffe auf die Problematik und die negativen Konsequenzen hinweisen.
3. Zur Ermittlung und Prüfung des Korrosionsrisikos.
4. Bei einem Planungsfehler bedarf es gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, denn der eingetretene Schaden kann durch eine bloße Nachbesserung der Planung nicht mehr beseitigt werden.
5. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich nach den für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen. Dabei spricht der erste Anschein für die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten, wenn ein Drittunternehmer die Mängelbeseitigung durchgeführt hat.
6. Zur Anrechnung von Sowiesokosten.