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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Urteil vom 10.03.2015 - 9 U 2902/14 Bau
1. Wird vereinbart, dass eine Fußbodenheizung die Räume auf eine Innenraumtemperatur von 23 Grad Celsius bei einer Außentemperatur von minus 16 Grad Celsius erwärmen soll und kann diese Heizlast - egal mit welcher Fußbodenheizung - nicht erreicht werden, ist die Leistung mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn Ursache des Mangels die baulichen Gegebenheiten (hier: Gebäudekubatur, Fensterflächen, etc.) sind.
2. Lässt sich der Mangel - wie hier - nicht beseitigen, ist die Leistung unmöglich. Folge ist, dass die (Nach-)Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt und ein Abrechnungsverhältnis entsteht, in dem der Restwerklohn ohne Abnahme fällig wird.
3. Die Unmöglichkeit schließt neben dem Schadenersatz auch die Minderung nicht aus. Wegen der fehlenden Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen, richtet sich die Höhe der Minderung allerdings nicht an den Mangelbeseitigungskosten, sondern an dem Herstellungsbetrag und dem Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
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