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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 31.01.2014 - 2 U 85/12
1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel vorliegt, kommt es nicht allein darauf an, ob und was die Parteien vereinbart haben. Im VOB-Vertrag ist neben der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zugleich erforderlich, dass die Bauleistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
2. Die Funktionstauglichkeit der Leistung kann nicht unabhängig von der Einhaltung technischer Normen gesehen werden. Werden diese nicht eingehalten, ist die Funktionstauglichkeit gerade nicht gegeben.
3. Für die Frage der Mangelhaftigkeit kommt es nicht auf die allgemein als richtig erkannte Praxiserfahrung, sondern darauf an, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik, zu denen regelmäßig auch die DIN-Normen gehören, eingehalten wurden.
4. Ein Auftrag zur Erstellung eines (Boden-)Gutachtens ist ein Werkvertrag.
5. Ein Bodengutachten, das zwar die Boden- und Wasserverhältnisse zutreffend darstellt, aber missverständliche Empfehlungen zur Abdichtung des zu erstellenden Bauwerks enthält, ist mangelhaft.
6. Die Haftung des Bodengutachters für ein mangelhaftes Gutachten entfällt nicht dadurch, dass die anderen am Bau Beteiligten die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erkennen konnten bzw. sogar hätten erkennen müssen.