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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Sachsen, Beschluss vom 19.05.2015 - 1/SVK/014-15
1. Aus § 9 EG Abs. 1 Satz 2 b VOL/A 2009 ergibt sich, dass die Zuschlagskriterien (und deren Gewichtung) nur dann in den Vergabeunterlagen anzugeben sind, "sofern" sie nicht schon in der Bekanntmachung genannt wurden. Sind die Zuschlagskriterien schon in der Bekanntmachung genannt, können diese innerhalb der Vergabeunterlagen selbst dann nicht mehr grundlegend geändert werden, wenn der Auftraggeber durch eine abweichende Angabe in den Vergabeunterlagen Fehler korrigieren möchte, die bei der Formulierung der Bekanntmachung unterlaufen sind. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber die Bindung an die in der Bekanntmachung gemachten Angaben nur durch eine entsprechende Berichtigung der Bekanntmachung beseitigen.*)
2. Mindestkriterien sind im Leistungsverzeichnis so eindeutig zu fassen, dass es für jeden Bieter unmissverständlich ist, was in Abgrenzung zu den Zuschlagskriterien für Anforderungen an die Leistung des Beschaffungsgegenstands zu stellen sind.*)
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