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IBRRS 2015, 2605
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Kein Abwehranspruch gegen Asylbewerberunterkunft!
VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2015 - 9 CE 15.1318
Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des öffentlichen Baurechts, soziale Konflikte – wie etwa Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern – zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
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