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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 09.09.2015 - Rs. C-115/14
1. Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach Bietern und deren Nachunternehmern vorgeschrieben wird, sich mit einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung zu verpflichten, ihren Beschäftigten, die für die Ausführung der Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in der betreffenden Regelung festgelegten Mindeststundenlohn von 8,70 Euro (brutto) zu zahlen.*)
2. Art. 26 Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er auch einer Regelung einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den zwingenden Ausschluss eines Angebots in dem Fall vorsieht, dass sich ein Bieter im Rahmen eines öffentlichen Auftrags nicht für sich selbst und für seine Nachunternehmer in einer gesonderten Erklärung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bzw. nach erneuter Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, den in dieser Regelung festgelegten Mindestlohnsatz für den Fall einzuhalten, dass er mit der Ausführung der Leistungen des fraglichen öffentlichen Auftrags beauftragt wird.*)