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IBRRS 2015, 2666
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Architekt muss sich an mündlicher Honorarvereinbarung festhalten lassen!
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2013 - 2 U 111/12
1. Beteiligen sich mehrere gleichberechtigte, zum Teil miteinander befreundete Partner an einer Projektentwicklungsgesellschaft und beauftragt die Gesellschaft einen der Partner mit der Erbringung von Architektenleistungen, kann hierfür ein die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Pauschalhonorar vereinbart werden.
2. Scheitert die Wirksamkeit einer (ausnahmsweise) zulässigen Honorarvereinbarung allein an der fehlenden Schriftform, kann sich der Architekt darauf nicht berufen und ein Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI verlangen, wenn dies für den Auftraggeber ein schlechthin untragbares Ergebnis auslöst (hier bejaht).
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