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IBRRS 2015, 2742; VPRRS 2015, 0332
Mit Beitrag
Vergabe
Rügepflicht besteht auch im Nachprüfungsverfahren!
VK Köln, Beschluss vom 24.09.2015 - VK VOB 10/2015
1. Auch für Vergabeverstöße, die erst während eines Nachprüfungsverfahrens erkannt werden, besteht grundsätzlich eine Rügeobliegenheit.
2. Eine solche Rüge muss nicht gegenüber der Vergabestelle erfolgen; sie ist aber unmittelbar und unverzüglich in das Nachprüfungsverfahren einzubringen.
3. Einem Rügeschreiben muss eine konkrete vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein sowie die Mitteilung, welchen Sachverhalt der Rügende für vergaberechtswidrig hält und, dass die Beseitigung eines Vergaberechtsfehlers verlangt wird.
4. Eine bloße Bitte um nähere Information kann unter keinem Gesichtspunkt als Vergaberechtsrüge gewertet werden.
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