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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Nordbayern, Beschluss vom 03.09.2015 - 21.VK-3194-26/15
1. Auf ein Angebot, welches den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht in allen Punkten entspricht, darf der Zuschlag nicht erteilt werden, denn es fehlt an den für einen Vertragsschluss erforderlichen sich deckenden und sich entsprechenden Willenserklärungen. Ob dieser zwingende Ausschlussgrund unter den Ausschlussgrund des § 16 EG Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2012 in Form der unzulässigen Änderung an den Vergabeunterlagen oder unter einen nicht ausdrücklich in der VOB/A erwähnten zwingenden Ausschlussgrund subsumiert wird, ist zwar in der Rechtsprechung umstritten, kann im Falle eines offenen Abweichens vom Leistungsverzeichnis aber dahinstehen, da die Rechtsfolge in beiden Fällen gleich ist.*)
2. Ist der Wortlaut eines Leistungsverzeichnisses nicht eindeutig, ist im Rahmen der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potenziellen Bieters (BGB §§ 133, 157) eine Auslegung des Ausschreibungstextes durchzuführen.*)
3. Ein Ausschlussgrund liegt nur dann vor, wenn die Bieter eindeutig erkennen können, auf welche Eigenschaften es der Vergabestelle ankommt. Im Zweifel gehen Ungenauigkeiten im Leistungsverzeichnis nicht zu Lasten des Bieters und können nicht zu einem Ausschluss eines Angebots führen.*)
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