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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2013 - 6 U 122/12
1. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn ihm der Auftraggeber vor Vertragsschluss als Kalkulationsgrundlage unrichtige oder unvollständige Informationen zur Verfügung gestellt hat.
2. Hat der Auftraggeber die für die Preisermittlung maßgebenden Umstände erkennbar lückenhaft angegeben, scheidet ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss aus. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer nicht auf die Richtigkeit des Leistungsverzeichnisses vertrauen durfte, weil es noch überarbeitet werden sollte.
3. Ein Ausgleichsanspruch beim Pauschalpreisvertrag nach § 2 Abs. 7 VOB/B besteht nicht, wenn der Auftragnehmer bei zutreffender Bewertung der ihm vom Auftraggeber vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung zur Verfügung gestellten Informationen die fehlenden oder fehlerhaften Aspekte hätte berücksichtigen müssen.
4. Ein Schadensersatzanspruch wegen gestörtem Bauablauf aus § 6 Abs. 6 VOB/B setzt eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung voraus. Entsprechendes gilt für den Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB.