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IBRRS 2015, 2860
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangelvermeidung ist oberste Architektenpflicht!

KG, Urteil vom 27.11.2012 - 27 U 25/09

1. Der Architekt haftet nicht ohne Weiteres für Mängel, die am Bau auftreten. Er ist aber gerade im Rahmen der Bauüberwachung zumindest zur stichprobenartigen Überwachung des Bauunternehmens verpflichtet und muss das Baugeschehen aktiv leiten.

2. Das werkvertragliche Erfolgsversprechen des Architekten geht dahin, dass das Bauwerk frei von Mängeln entsteht. Dabei geht es in erster Linie um Fehlervermeidung, nicht um Mängelbeseitigung. Dafür muss der Architekt klare Anweisungen geben und kontrollieren, ob sie fachlich zutreffend umgesetzt werden.

3. Im Rahmen der Bauüberwachung vor Ort ist auch die Überprüfung erforderlich, ob die tatsächliche Ausführung technisch und gestalterisch richtig ist. In diesem Rahmen ist die vorherige Prüfung der Pläne erforderlich, auch wenn diese von einem anderen Architekten stammen.

4. Im Fall von Mängeln hat der Architekt den Bauherrn zu unterstützen, indem er ihn auf die Mängel und auf bestehende Rechte hinweist. Er muss darauf hinwirken, dass der Bauherrn von seinen Rechten Gebrauch macht. Außerdem muss er die Mängelbeseitigung überwachen.

5. Mangelanfällige Arbeitsbereiche muss der Architekt besonders überwachen. Dies gilt vor allem dann, wenn durch nachfolgende Arbeiten nicht mehr überprüft werden kann, ob ein "verdeckter" Mangel vorliegt. Soweit es gerade die Verwendung von Fugendichtbändern und Gewebearmierungen betrifft, ist besondere Sorgfalt geboten.

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