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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 - 23 U 82/14
1. Es liegt kein wesentlicher Mangel vor, wenn die abweichend ausgeführte Leistung mit der vertraglich vereinbarten Leistung technisch gleichwertig ist.
2. Veräußert der Auftraggeber das Gebäude nach Fertigstellung, ist es ihm verwehrt, vom Auftragnehmer Schadensersatz wegen Mängeln zu verlangen, wenn der Erwerber keine Mängelansprüche daraus herleiten kann, dass der Auftragnehmer die Leistung anders als vereinbart ausgeführt hat.
3. Verlangt der Auftraggeber im VOB-Vertrag wegen einer abweichend vom Leistungsverzeichnis ausgeführten Leistung Schadensersatz (VOB/B § 13 Nr. 7), muss er darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer vorsätzlich gehandelt hat.
4. Für den Vorsatz des Auftragnehmers kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass er die von den vertraglichen Vorgaben abweichende Leistung willentlich ausgeführt hat. Eine vorsätzliche Schadensherbeiführung setzt vielmehr voraus, dass dem Auftragnehmer die Abweichung bewusst war.