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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBRRS 2016, 0854; IMRRS 2016, 0548
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Notare
Käufer macht Zurückbehaltungsrechte geltend: Notar darf Auflassungsvormerkung nicht löschen!
BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 171/14
Der Notar darf eine Weisung, deren Wirksamkeit eine Vertragspartei mit beachtlichen Gründen bestreitet, nicht ausführen, wenn dadurch - der Entscheidung des Streits der Beteiligten vorgreifend - dem Widersprechenden unter Umständen unberechtigterweise seine Rechte genommen würden. Er hat dann die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen.*)
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