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IBRRS 2015, 3078; VPRRS 2015, 0381
Vergabe
(Interims-)Vertrag ohne wirtschaftliches Risiko ist Dienstleistungsauftrag!
VK Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2015 - VK 1/15
Ein für einen Interimszeitraum geschlossener Vertrag über die Erbringung von (hier: touristischen) Dienstleistungen ist als ein dem Vergaberecht zu qualifizierender Dienstleistungsauftrag (und nicht als Dienstleistungskonzession) anzusehen, wenn dass wirtschaftliche Risiko, das dem Auftragnehmer für den Interimszeitraum auferlegt werden soll, lediglich theoretischer Natur ist - praktisch es aber nicht oder jedenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß besteht.
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