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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 - 21 U 155/13
1. Die Abrechnung von Zusatzleistungen beim Pauschalpreisvertrag setzt eine Abgrenzung der zusätzlichen von den vom Pauschalpreis abgegoltenen Leistungen voraus.
2. Dazu ist es erforderlich, die von dem Pauschalpreis umfassten Leistungen und die herauf entfallenden Preisanteile genau darzulegen, weiter, welche Leistungen als zusätzliche hinzugekommen sind und wie sich die daraus ergebenden Mehrkosten errechnen.
3. Wird im Bauvertrag festgelegt, dass die Parteien im Fall von Mehr- oder Zusatzleistungen schriftlich eine neue Terminvereinbarung treffen, steht dem Auftragnehmer jedenfalls dann kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung zu, wenn er nicht zumindest auf eine verspätete Fertigstellung infolge beauftragter Zusatzleistungen hinweist, um so die neue Terminvereinbarung überhaupt erst zu ermöglichen.
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