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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - 2 K 174/13
1. Ein Gebäude kann einem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden, wenn es für eine angemessene Fortentwicklung der im Ortsteil vorhandenen Bebauung im Hinblick auf das Ziel einer organischen Siedlungsstruktur nicht maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14, IBR 2015, 512).*)
2. Grünflächen, die wegen ihrer Zweckbestimmung nicht bebaut werden können, unterbrechen zwar nicht zwangsläufig einen Bebauungszusammenhang. Anders als eine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind sie aber für sich genommen nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen oder zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2000 - 4 B 39.00, NVwZ 2001, 70 = IBRRS 2003, 1780).*)
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