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IBRRS 2015, 3203; IMRRS 2015, 1452
Mit Beitrag
Wohnraummietrecht
Wer muss die Kosten der Hausverwaltung bei einem Mieterwechsel tragen?
AG Münster, Urteil vom 31.07.2015 - 55 C 1325/15
1. Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Arbeiten sind die üblicherweise zu erbringenden Dienstleistungen einer Hausverwaltung. Die damit verbundenen Tätigkeiten stellen daher keinen erheblich zusätzlichen Arbeitsaufwand dar.
2. Die Bearbeitung von Mietverträgen und Einholung persönlicher Daten, wie eine Selbstauskunft oder ein Gehaltsnachweis ist gerade eine zentrale Aufgabe im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen, die die Hausverwaltung für die Vermieterin ausgeführt hat. Die Kosten hierfür dürfen nicht dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
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