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IBRRS 2016, 0047; IMRRS 2016, 0025
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Allgemeines Zivilrecht
Keine Haftung für Fehler aufgrund von überwiegendem Mitverschulden?
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2013 - 3 U 70/12
1. Die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB ist dahingehend auszulegen, dass bei der Abwägung in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.
2. Für die Haftungsverteilung kommt es entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss.
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