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IBRRS 2015, 3213; IMRRS 2015, 1460
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Immobilienmakler
Vertragspartei verstorben: Kann Makler dennoch Provision verlangen?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015 - 7 U 39/14
Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision nur, wenn er auf die Willensentschließung des vorgesehenen Vertragspartners eingewirkt hat. Er hat keinen Provisionsanspruch, wenn der Hauptvertrag mit einem dritten Vertragspartner abgeschlossen wird, auf den er keinen Einfluss genommen hat. Eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Erstinteressenten besonders enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dann soll es ausreichen, dass mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners eingewirkt worden ist.
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