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IBRRS 2015, 3231; VPRRS 2015, 0415
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Vergabe
Auf geforderten Nachweis kann nicht im Nachhinein verzichten werden!
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.11.2015 - 21.VK-3194-29/15
§ 19 EG Abs. 2 Satz 1 VOL/A 2009 gibt der Vergabestelle ein Ermessen, fehlende Nachweise, die bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt wurden, nachzufordern. Hierzu ist dem Bieter eine Nachfrist zu setzen. Erfolgt eine solche Nachforderung durch die Vergabestelle nicht oder hat der Bieter in der ihm gesetzten Frist die Unterlagen nicht nachgereicht, so ist ein Ausschluss nach § 19 EG Abs. 3 a VOL/A 2009 zwingend. Die Vergabestelle kann insbesondere nicht auf die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweise im Nachhinein verzichten.*)
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