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IBRRS 2016, 0062
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Honoraranspruch des Architekten trotz Verstoßes gegen das Koppelungsverbot?
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.07.2015 - 12 O 5884/14
1. Sinn und Zweck des Kopplungsverbotes, vor wettbewerbsverzerrendem Verhalten zu schützen und dem Bauwilligen seine Entschlussfreiheit in Bezug auf den Bauplaner zu belassen, gebieten eine weite Auslegung der Vorschrift des § 3 IngALG.
2. Ein Architekt - ebenso eine Planungsgesellschaft - kann Leistungen, die zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags erbracht wurden, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei sich das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI richtet.
3. Voraussetzung ist, dass der Bauherr eigene Aufwendungen erspart und diese Planungsleistungen tatsächlich verwenden konnte.
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