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IBRRS 2016, 0207
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Keine Einbeziehung von Außenbereichsflächen in Bebauungsplan der Innenentwicklung!
BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14
1. In einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) dürfen jedenfalls keine Außenbereichsflächen einbezogen werden, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen.*)
2. Einwendungen des Antragstellers im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans schließen die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO auch dann aus, wenn sie keinen Bezug zu einem eigenen abwägungserheblichen Belang herstellen.*)
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