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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Jena, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 Verg 3/15
1. Ein von den Vertragsparteien offiziell als "Mietvertrag" bezeichneter Vertrag ist als öffentlicher Bauauftrag zu qualifizieren, wenn das vorrangige Ziel des Vertrags der Bau der Immobilie ist.
2. Weist ein Vertrag zugleich Elemente eines öffentlichen Bauauftrags und Elemente eines Auftrags anderer Art auf, bestimmt sich nach dem Hauptgegenstand des Vertrags, welche vergaberechtlichen Vorschriften anwendbar sind.
3. Hält sich der Einfluss des Mieters auf die Ausgestaltung der Mietsache noch im Rahmen dessen, was einem solventen Mieter in der Planungsphase eingeräumt wird und die anderweitige Nutzung des Objekts für die Vermietung von Büroräumen nach Auslaufen des Mietvertrags nicht erschwert, liegt kein öffentlicher Bauauftrag vor.