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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - 17 U 112/15
1. Im Verhältnis zwischen Baustoffhändler und Bauunternehmer kann die Anwendung der Rechtsprechungsfigur der übereinstimmenden Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") dazu führen, dass die Lieferung einer anderen als der im Angebotsleistungsverzeichnis bezeichneten Sache Gegenstand des Kaufvertrags wird.
2. Beruht die zur übereinstimmenden Falschbezeichnung führende Auslegung der Willenserklärung einer Partei auf einer vorausgegangenen mündlichen Absprache, so kommt es jedenfalls bei einer zusammenhängenden Baumaßnahme nicht darauf an, ob diese Absprache in einem zuvor separat vergebenen Bauabschnitt erfolgt ist.
3. Die vergaberechtskonforme Auslegung betrifft die ergänzende Vertragsauslegung. Zur Beantwortung der vorgelagerten Frage nach dem Bestehen eines rechtsgeschäftlichen Konsenses vermag sie unmittelbar nichts beizutragen.
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