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IBRRS 2016, 0297; IMRRS 2016, 0175
Wohnungseigentum und Teileigentum
Sondereigentümer müssen Heizkosten tragen: Wie erfolgt die Aufteilung?
AG Wedding, Urteil vom 23.09.2015 - 6a C 112/15
1. Die Gemeinschaft kann entscheiden, dass für Gebäudeteile, die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (hier: Heizungsanlage), den Sondereigentümer, in deren Bereich sich das Gemeinschaftseigentum befindet, die Kostentragungspflicht obliegt. Diese erstreckt sich insbesondere auf Betriebs- und Wartungskosten inkl. Heizöl.
2. Müssen zwei Sondereigentümer die entsprechenden Kosten tragen, erfolgt die Aufteilung grundsätzlich hälftig, zumindest wenn keine Heizkostenerfassungsgeräte vorhanden sind und die Aufteilung bisher so praktiziert wurde. Auf die tatsächliche Verursachung der Kosten kommt es nicht an.
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