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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Bund, Beschluss vom 07.12.2015 - VK 2-105/15
1. Für die Frage, ob eine Leistung einer Aufteilung in Fachlose zugänglich ist und diese möglicherweise aus Rechtsgründen auch geboten sein könnte, ist als Kriterium heranzuziehen, ob sich ein eigener Markt für die jeweiligen Einzelleistungen gebildet hat. Dabei spricht vieles dafür, dass der Bau von Verfahranlagen und Hangartore eigene Märkte darstellen.
2. Gibt es für die erstmalige Errichtung von Verfahranlagen und Hangartore eigene Märkte, ist davon auszugehen, dass es auch für die dem Bau nachgelagerten Dienstleistungen der Grundinstandsetzung eigenständige Märkte gibt.
3. Sind die Steuerung von Verfahranlage und Hangartor in einer einzigartigen Spezialentwicklung miteinander verknüpft, um die Bewegungsabläufe der beiden Elemente zur Herstellung größtmöglicher Sicherheit direkt miteinander zu verbinden, kann trotz Vorliegens zweier Märkte von einer Losbildung abgesehen werden.
4. Die unionsweite Ex-post-Bekanntmachung über einen vergebenen Auftrag setzt die 30-Tages-Frist des § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB nur dann in Gang, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung auf den Lauf dieser Frist hingewiesen hat.