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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 13.01.2016 - 4 B 21.15
1. Ein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB ist auf das Ergebnis des Verfahrens "von Einfluss gewesen", wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre.
2. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, ist die unzutreffende Erwägung "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen".
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