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IBRRS 2016, 0344; IMRRS 2016, 0203
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Immobilien
Nachlasspfleger muss Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses geben!
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 59/15
1. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu erteilen.
2. Im Rahmen der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlass selbst und eigenständig zu ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Auskunftspflichtigen zu beurkunden.
3. Vorrangig ist ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden darf.
4. Einem Schuldner ist vor Festsetzung einer Zwangshaft die Möglichkeit einzuräumen, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen.
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