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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - XI B 87/14
1. § 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot (ohne Meistgebotszinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG) zzgl. bestehenbleibender Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt.
2. Der berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden rechtlich so gestellt, als ob der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht; soweit dadurch sein Anspruch gedeckt ist, ihm also der Erlös im Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. In Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags tritt beim Schuldner zwangsläufig kraft Gesetzes eine Schuldbefreiung ein (vgl. BFHE 241, 424 = BStBl II 2013, 926 Rn. 13 m.w.N).
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