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IBRRS 2016, 0360
Mit Beitrag
Bauvertrag
Wer trägt das Risiko einer unklaren Leistungsbeschreibung?
OLG München, Urteil vom 10.07.2013 - 27 U 31/13
1. Etwaige - nach Auslegung der Vertragsunterlagen verbleibende - Unklarheiten und Widersprüche in der Leistungsbeschreibung gehen zu Lasten des Erstellers (hier: des Auftragnehmers).
2. Eine Biogasanlage, die bei dem vertraglich vereinbarten Dauerbetrieb den zulässigen Grenzwert für Formaldehyd deutlich überschreitet, ist mangelhaft.
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