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IBRRS 2016, 0361
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Baulasterklärung muss auf konkretes Bauvorhaben bezogen sein!
VGH Hessen, Beschluss vom 01.12.2015 - 3 A 55/15
1. Eine Baulasterklärung muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen, im Regelfall auf ein konkretes Bauvorhaben oder zumindest auf einen konkreten Anlass oder ein konkretes Vorhaben bezogen sein.*)
2. Eine Baulasterklärung, die für ein Baugebiet von 24 Grundstücken Bauordnungsrecht ohne nähere Einschränkung aussetzt, verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher unwirksam.*)
3. Baulastfähig ist nur der Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte, soweit diese disponibel sind. Hierzu gehört das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht voraussetzungslos, insbesondere nicht hinsichtlich brandschutzrechtlicher Vorgaben.*)
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