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IBRRS 2016, 0641
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Gesprächsbereitschaft spricht gegen Leistungsverweigerung!
KG, Urteil vom 20.11.2014 - 27 U 74/12
1. Die Schätzung einer Minderung ist ohne konkrete Darlegung, in welchem Verhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde, nicht möglich.
2. Eine Leistungsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer das Vorliegen von Mängeln bestreitet und gleichzeitig Gesprächsbereitschaft erkennen lässt.
3. Das Gericht muss einem Sachverständigen, der bei seiner Anhörung die rechnerische Richtigkeit von Details nicht aus dem Stegreif beantworten kann, Gelegenheit zur Berechnung anhand der vorhandenen Unterlagen geben.
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