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IBRRS 2016, 0807
Öffentliches Baurecht
Gebot zur Herstellung von Brandwänden gilt auch für nachträgliche Änderungen!
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2016 - 10 N 22.14
1. Das Gebot zur Herstellung von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung einer Wand als Abschlusswand eines Gebäudes, sondern auch für nachträgliche Änderungen bestehender Gebäude.*)
2. Die rechtliche Abstandssicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgBO durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Bauaufsichtsbehörde darf sich inhaltlich nicht auf die Übernahme von Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück beschränken, sondern muss auch die Errichtung von Gebäuden, die an sich in den Abstandsflächen anderer Gebäude gebaut werden dürften, eindeutig ausschließen.*)
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