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IBRRS 2016, 0828
Mit Beitrag
Bauvertrag
Bauzaun ist nur für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten!
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 10.12.2015 - Fall 1744
1. Mit dem Begriff "Bauzaun" wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zaun für einen begrenzten Zeitraum, eben für die Bauzeit, erstellt und anschließend wieder abgebaut und entfernt werden soll.
2. Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Mehrvergütung zu, wenn der Auftraggeber die Anweisung erteilt, einen Teil des Bauzauns auf unbestimmte Zeit stehen zu lassen.
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