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IBRRS 2016, 0895
Mit Beitrag
Bauvertrag
Absturzsicherung wird nicht besonders vergütet!
VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.2016 - Fall 1746
Der Auftragnehmer ist gemäß ATV DIN 18330 (Mauerarbeiten) Nr. 4.1.4 dazu verpflichtet, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz vorzunehmen. Hierzu zählt auch die Absturzsicherung. Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich um eine Nebenleistung, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehört.
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