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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Hessen, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 1607/15
1. Allein aus der Unterschreitung der nach dem Leitfaden "Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2012) empfohlenen Mindestabstände der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten kann nicht schon ein artenschutzrechtlicher Verstoß wegen eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos hergleitet werden. Es ist jedoch zu dessen Ausschluss eine nähere Betrachtung in Gestalt einer Raumnutzungsanalyse erforderlich, bei der jeweils orts- und vorhabensspezifisch entschieden und nachvollziehbar begründet dargelegt werden muss, dass das Tötungsrisiko im Prüfbereich nicht signifikant erhöht ist.*)
2. Da im Fall von Rechtsbehelfen gegenüber UVP-Vorprüfungen und/oder Umweltverträglichkeitsprüfungen dem Rechtsbehelfsführer nicht die Beweislast dafür obliegt, ob die angegriffene Entscheidung ohne den behaupteten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre, ist es für die Bejahung einer Rechtsverletzung ausreichend, aber auch erforderlich, wenn die angegriffenen Feststellungen in der UVP-Vorprüfung oder in der UVP substantiiert und damit konkret auf das jeweilige Vorhaben bezogen in Zweifel gezogen werden.*)
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