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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2015 - 2-09 S 45/11
1. Sowohl das Anbringen von Fenstern und Lichtspotts als auch das von Außenaschenbechern stellen erhebliche bauliche Veränderungen dar, die der Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft bedürfen.
2. Eine seitliche Einfassung des Gartens durch Fenster ist nicht von der Erlaubnis, eine Markise anzubringen, umfasst, weil nach dem normalen Sprachgebrauch eine Markise lediglich eine Abdeckung nach oben erfasst.
3. Der Beseitigungsanspruch gegen eine bauliche Maßnahme kann verjähren, dadurch wird diese aber nicht legalisiert. Jede Veränderung der Maßnahme stellt einen erneuten Eingriff dar, gegen den der betroffene Miteigentümer vorgehen kann.
4. Ein Pizzaofen mit einer Brennleistung von 22,5 KW geht weit über das übliche Maß der Nutzung eines Kaminzuges durch normale Kaminöfen mit einer Brennleistung von 6,25 KW bis 8,25 KW hinaus.
5. Hat ein Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Kaminzug, müssen die anderen Miteigentümer einer Erwärmung von Teilen ihrer Wohnungen durch die Nutzung hinnehmen. Wird jedoch ein anderer Kaminzug benutzt, müssen sie die Erwärmung anderer Bereiche ihrer Wohnungen nicht hinnehmen.
6. Nur weil die Miteigentümer in der Vergangenheit den Betrieb eines Pizzaofens an einem nicht zur Sondernutzung bestimmten Kaminzug geduldet haben, müssen sie dies nicht auch in Zukunft tun, weil jede erneute Benutzung des Ofens eine erneute Störung darstellt und gerade keine dauerhafte Störung vorliegt.