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OLG Dresden, Urteil vom 30.05.2013 - 9 U 1943/12
1. Eine Lohngleitklausel in Form einer sog. "Pfennigklausel" bedarf keiner Genehmigung nach § 3 Währungsgesetz, wenn sich lediglich die effektiv entstehenden Lohnkostenveränderungen anteilig auf den Werklohn (Preis des Endprodukts) auswirken (im Anschluss an BGH, IBR 2006, 433).
2. Bei der Bestimmung des Lohnkostenanteils und des Änderungssatzes für eine Lohngleitklausel dürfen Lohnanteile aus Nachunternehmerleistungen nur berücksichtigt werden, wenn auch mit dem Nachunternehmer eine Lohngleitung vereinbart wurde (im Anschluss an OLG Dresden, IBR 2008, 1107 - nur online).
3. Die Anrechnung einer Selbstbeteiligung (hier: Lohnmehrkosten in Höhe von 0,5% des Gesamtwerklohns) führt zu einer währungsrechtlichen Zulässigkeit der vereinbarten Änderungssätze (im Anschluss an OLG Schleswig, IBR 2009, 1047 - nur online; entgegen OLG Dresden, a.a.O.).
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