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IBRRS 2016, 0994
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Lasertag-Arena: Anlage für sportliche Zwecke oder Vergnügungsstätte?
VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2016 - 4 K 672/15
1. Eine gewerbliche Lasertag-Arena ist keine nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässige Anlage für sportliche Zwecke, wenn sich nach ihrem Betriebskonzept der Spielbetrieb nicht auf eine sportliche Betätigung, die die Spieler nach einem für sie verbindlichen allgemein anerkannten Regelwerk ausüben, beschränkt.*)
2. Vielmehr handelt es sich um eine nur ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die hauptsächlich Unterhaltung suchende Spieler anzieht, für die das Spannungserlebnis der lebensnahen Simulation eines mit Schusswaffen geführten Kampfs den wesentlichen Reiz des Spiels ausmacht.*)
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