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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2016 - 2 A 148/15
1. Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist bei der Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.*)
2. Allein der Umstand, dass die für die Frage der "Baulandqualität" eines Grundstücks in Ortsrandlage entscheidende Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).*)
3. Hat sich das Verwaltungsgericht selbst einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Vorbringen zur Begründung eines solchen Antrags besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des "Bauplatzes" zum Innen- oder Außenbereich angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - anders als in einem Berufungsverfahren - keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren in gleicher Weise stellende Frage.*)
4. Straßen und "natürliche" Geländeeinschnitte oder Hindernisse, auch Flüsse, können je nach dem Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine - im konkreten Fall für einen ca. 90 m breiten Fluss und eine mehrspurige Bundesautobahn vom Verwaltungsgericht bejahte - "trennende Funktion" für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich haben.*)
5. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nicht Bauten, die nur vorübergehend genutzt und gepflegt werden. Solche Bauten, zu denen unter anderem der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gebäude gehören, sind weder geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, noch dazu, einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die "letzte" Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben. Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden besonderen Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem nicht entgegen.*)
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