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IBRRS 2016, 1034
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Eintragung einer Zufahrtsbaulast: Freizuhaltende Flächen müssen bestimmbar sein!
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - 5 S 1140/14
Eine Zufahrtsbaulast ist - als flächenbezogene Baulast - nur wirksam, wenn die auf dem Grundstück freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen hinreichend bestimmbar sind. Dass der mit der Baulast verfolgte Zweck hinreichend bestimmbar ist, genügt nicht.*)
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