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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - 12 U 152/14
1. Heißt es in einem Schreiben des Auftraggebers, dass "die Bauausführung um zwei Jahre verschoben" und "im Frühjahr noch einmal über die Planung und die Realisierung des Vertrags" gesprochen soll, liegt darin keine (freie) Kündigung des geschlossenen Bauvertrags.
2. Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer kein baureifes Grundstück zur Verfügung, kann der Auftragnehmer einen VOB-Bauvertrag unter den in § 9 Nr. 1 VOB/B (jetzt: § 9 Abs. 1 VOB/B) genannten Voraussetzungen kündigen.
3. Hat ein Bauunternehmer die Höhe der Vergütung von ihm zu erbringenden Planungsleistungen nach den Vorschriften der HOAI kalkuliert und ist sie auf diese Art und Weise in den vereinbarten Pauschalpreis mit eingeflossen, kann er diese Leistungen nach einer Kündigung auch nach der HOAI abrechnen.
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