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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Koblenz, Urteil vom 16.01.2015 - 8 U 734/14
1. Ein Vergleich verändert das ursprüngliche Rechtsverhältnis, soweit er streitige ungewisse Punkte regelt. Für im Vergleich selbst eingegangene Leistungspflichten schafft der Vergleich eine neue Rechtsgrundlage, die insoweit ein Zurückgreifen auf den alten Vertrag nicht mehr erlaubt.
2. Schließt der Grundstücksnachbar mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung, wonach der Auftragnehmer dazu verpflichtet ist, die von ihm auf den Nachbargrundstück beschädigte Hoffläche zu einem Pauschalfestpreis von 14.000 Euro auf eine bestimmte Art und Weise pflastern, steht dem Nachbarn kein über diesen Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch für die Herstellung einer den Regeln der Baukunst entsprechenden Pflasterhoffläche zu.
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